Solche
Verfahrensregeln waren den Wehrpflichtigen in der DDR nicht zugänglich.
Regelungen diesbezüglich wurden in den Wehrbehörden intern, z.B.
als "Vertrauliche Verschlußsache", behandelt. Folgender
exemplarischer Auszug über das " Problem des einheitlichen Vorgehens"
zeigt dies deutlich: "Bei der Entgegennahme von Erklärungen im
Verlauf der Musterungen, bis zur Einberufungsüberprüfung bzw.
am Tage der Einberufungsüberprüfung, ist strikt danach zu verfahren,
daß den betreffenden Wehrpflichtigen nur geantwortet wird: 'Ich habe
Ihre Erklärung [zum Bausoldatendienst] zur Kenntnis genommen. Sie wird
bei einer Entscheidung über Ihre Einberufung mit zugrunde gelegt.'
Dabei ist zu beachten, daß dem Wehrpflichtigen nicht zur Kenntnis
gegeben werden darf, dass in militärischen Bestimmungen (
), Festlegungen
über die Behandlung und Entscheidung von abgegeben Erklärungen
getroffen sind."(BStU MfS, ASt Leipzig ZAIG 21 289 Bl.74/75)
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