Antrag zum Dienst als Bausoldat

Abgesehen davon, dass die Anordnung über die Aufstellung von Baueinheiten seitens des Staates und seiner Behörden wenig bzw. nicht publik gemacht wurde, gab es keine offiziellen Aussagen über die Definition von religiösen bzw. ähnlichen Gründen, auf die sich die Wehrpflichtigen berufen oder vorbereiten konnten. Nach einer Bestimmung des Ministeriums für Verteidigung für die Chefs der Wehrbezirkskommandos, welche die einheitliche Handhabung regeln sollte, wurden die Begriffe aus der Passage der Anordnung "religiös" und "ähnlich" beschrieben. Demnach waren religiöse Gründe gegeben, wenn der Betroffene sich zu einer in der DDR zugelassenen Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannte und die Teilnahme an Sakramenten, d.h. beispielsweise Abendmahlbesuche, nachweisbar war. Wer sich auf "Gewissensgründe, humanitäre Gründe oder pazifistische Anschauungen" berief, also das was die Anordnung mit "ähnlichen Gründen" titulierte, so sollte "flexibel" entschieden werden."

(BStU, ASt Leipzig, ZAIG 21289, Bl. 72f.)


[Vielen Dank an Herrn Laue für die Zustimmung ein Teil seiner persönlichen Stasi-Akte hier zu veröffentlichen]


Antrag zum Dienst als Bausoldat
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