Abgesehen
davon, dass die Anordnung über die Aufstellung von Baueinheiten seitens
des Staates und seiner Behörden wenig bzw. nicht publik gemacht wurde,
gab es keine offiziellen Aussagen über die Definition von religiösen
bzw. ähnlichen Gründen, auf die sich die Wehrpflichtigen berufen
oder vorbereiten konnten. Nach einer Bestimmung des Ministeriums für
Verteidigung für die Chefs der Wehrbezirkskommandos, welche die einheitliche
Handhabung regeln sollte, wurden die Begriffe aus der Passage der Anordnung
"religiös" und "ähnlich" beschrieben. Demnach
waren religiöse Gründe gegeben, wenn der Betroffene sich zu einer
in der DDR zugelassenen Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannte und die
Teilnahme an Sakramenten, d.h. beispielsweise Abendmahlbesuche, nachweisbar
war. Wer sich auf "Gewissensgründe, humanitäre Gründe
oder pazifistische Anschauungen" berief, also das was die Anordnung
mit "ähnlichen Gründen" titulierte, so sollte "flexibel"
entschieden werden."
(BStU, ASt Leipzig, ZAIG 21289, Bl. 72f.)
[Vielen Dank an Herrn Laue für die Zustimmung ein Teil seiner persönlichen
Stasi-Akte hier zu veröffentlichen]
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